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Die Kirche und das "liebe" Geld

Kirchensteuer und Abgeltungssteuer...

Die können doch gar nicht richtig mit Geld umgehen - sagt der Banker.
Die haben die Zeichen der Zeit verschlafen - sagt der Journalist.
Die sind doch reich - sagt der Mann auf der Straße.
Wir haben nicht genug, um allen Erwartungen zu entsprechen - sagt der Bischof.

Knapp acht Milliarden Euro Kirchensteuern zahlen die 52 Millionen Mitglieder der evangelischen und der katholischen Kirchen. 14 Milliarden Euro Tabaksteuer zahlen die 17 Millionen Raucher im Land. Also: Was ist viel, was ist wenig? Wer bestimmt, was mit dem Geld der Kirche geschieht? Wer verwaltet es? Wer kontrolliert das?

Antworten gibt es hier ...  

Geschichte der Kirchensteuer

Die Entstehung der Kirchensteuer geht auf eine Reihe von Faktoren zurück, die seit Mitte des 19. Jahrhunderts Staat, Kirche und Gesellschaft veränderten. Der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 bedeutete die Säkularisation des kirchlichen Vermögens und damit die Enteignung der Kirchen. Die deutschen Landesfürsten wurden so für die Verluste der linksrheinischen Gebiete entschädigt. Im Gegenzug übernahmen die Fürsten die Verpflichtung, für den Unterhalt der Kirche und der Pastoren zu sorgen.

Die gesamtgesellschaftlichen Umwälzungen zu Beginn des 19. Jahrhunderts brachten Religionsfreiheit und staatsbürgerliche Gleichheit zu allgemeiner Anerkennung. Die Bevölkerungsbewegungen und konfessionellen Vermischungen begleiteten den Übergang zum liberalen Wirtschafts- und Industriestaat. Die Kommunen kamen nicht mehr selbstverständlich für den kirchlichen Baubedarf auf. Der Rückgang der Naturalwirtschaft, und die finanzielle Versorgung der Pfarrer (Gehalt, Altersvorsorge und anderes) steigerten den kirchlichen Finanzbedarf zusätzlich. Dieser machte staatliche Zuschüsse notwendig. Ziel des Staates war es, durch die Kirchensteuer die finanzielle Unabhängigkeit der Kirchen durch Besteuerung der Kirchenangehörigen zu erreichen.

Im Jahr 1919 wurde das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der staatlichen Steuerlisten von ihren Mitgliedern Abgaben (Steuern) zu erheben ("Kirchensteuererhebungsrecht") in Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung (WRV) verfassungsrechtlich anerkannt. Damit geht der Status der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts einher.

Die heutige Regelung der Kirchensteuer wie sie in Art. 140 GG geregelt ist, geht auf die Weimarer Reichsverfassung zurück. Die Entwicklung zeigt einen Rückzug des Staates. Eine Trennung von Staat und Kirche ist nicht gewollt. Dies entspricht dem christlichen Verständnis. Die Kirche ist selbstständig in ihrem ureigensten Bereich und zugleich den für alle geltenden Gesetzen unterworfen. Für die Dienstleistung des Kirchensteuereinzugs erhält der Staat von den Kirchen eine Aufwandsentschädigung.

Wer zahlt wieviel (Angaben in Euro)?


Beispiele aus der Lohnsteuertabelle 2008 bei einem Kirchensteuerhebesatz von 9 % *

 

Monats-einkommen (brutto)
Ledig: Steuer-klasse I
Ver-heiratet Steuer-klasse IV
Ver-heiratet: Steuer-klasse III
Ver-heiratet,
1 Kind: Steuer-klasse III/1
Ver-heiratet,
2 Kinder: Steuer-klasse III/2
1.000 EUR
1,16
-
-
-
1.500 EUR
11,29
-
-
-
2.500 EUR
36,44
12,25
3,49
-
3.500 EUR
65,71
36,69
25,39
14,67

* In einigen Landeskirchen beträgt der Kirchensteuerhebesatz 8 %.

Quelle: www.ekd.de

  

 Aktuelles: Kirchensteuer und "Abgeltungssteuer"

 

Die sogenannte Abgeltungssteuer ist in aller Munde. Was verbirgt sich dahinter?